
Erfahrung schon seit 1987
Die
Schmerzklinik ist
nach § 40 SGB V von allen
gesetzlichen Krankenkassen als
Rehabilitationseinrichtung anerkannt. Für Patienten mit
privater
Krankenkasse werden Krankenhaus- bzw. krankenhausvergleichbare Behandlungen gemäß OPS 8-918 durchgeführt.
Beihilfefähig.
ALICE im WUNDERLAND-SYNDROM
Der Begriff
In dem Kinderbuch Alice im Wunderland von
Lewis Carroll werden wundersame Situationen beschrieben, im
weitesten Sinne geht es da um Halluzinationen. Interessant ist, daß
der Autor selbst unter
Migräne litt.
Unter einem Syndrom versteht man ein
stets mit etwa den gleichen Krankheitszeichen einhergehendes Krankheitsbild,
meist unbekannter oder vieldeutiger Ursache.
Die Krankheitszeichen
Beim Alice im Wunderland-Syndrom nimmt
der Betroffene sich selbst und/oder seine Umgebung verändert
wahr, ganz im Sinne von Halluzinationen (=
evtl. mehrere Sinne betreffende, nicht durch entsprechende
äußere Sinnesreize hervorgerufene, jedoch für die betroffene
Person
Realitätscharakter besitzende Sinnestäuschungen (n. Roche
Lexikon)). Diese Wahrnehmungsstörungen können zu
einer erheblich beeinträchtigten Orientierung bzw.
Desorientiertheit führen.
Das Alice im Wunderland-Syndrom ist allerdings
keine eigenständige bzw. primäre Erkrankung, sondern eine
sekundäres Symptom (= begleitendes bzw.
nachrangiges Krankheitszeichen), und zwar bei
Das Alice im Wunderland-Syndrom
begleitet häufig eine
Migräne bei Kinder. Dabei ist immer zu bedenken, daß bei der
kindlichen Migräne auch
Bauchschmerzen mit Übelkeit bis hin zu Erbrechen auftreten können, gelegentlich
auch ein Temperaturanstieg, ohne daß
Kopfschmerzen vorliegen.
Die Therapie des Alice im Wunderland-Syndrom
s richtet sich nach der auslösenden Krankheit.
Erfolgreiche Therapiemaßnahmen bei einer
Migräne werden auf dieser
Seite beschrieben:
www.migraenetherapie.org (einfach
anklicken).
Hier noch ein wichtiger Hinweis: Bei der kindlichen
Migräne
sollte zur Migränevorbeugung das
Pestwurzmedikament Petadolex® versucht werden.
Laut der
Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit haben
alle
Versicherte
(also auch ältere
Patienten)
einer gesetzlichen Krankenkasse
einen Rechtsanspruch auf eine
Rehabilitation und
können sich ihre Rehabilitationseinrichtung sogar selbst aussuchen. Das Bundesgesundheitsministerium schrieb dazu auch
einen
Brief an die Aufsichtsbehörden. Dieses
Wahlrecht wurde mittlerweile auch durch Urteile von Landessozialgerichten
bestätigt: Baden-Württemberg (Az: L 4 KR 2071/05)
und Hessen ((Az.: L 1 KR
2/05: Gewährt eine Krankenkasse einem Versicherten einen
Aufenthalt in einer Reha-Klinik, so ist sie dazu verpflichtet,
die Wünsche des Versicherten in Bezug auf die Einrichtung zu
berücksichtigen (eine
Revision gegen diese Entscheidung ließ das Gericht gar nicht erst
zu)).
Der
Kläger hatte die Kur noch während des laufenden Prozesses in der von ihm
bevorzugten Einrichtung auf eigene Kosten angetreten. Seine Krankenkasse
wurde dazu verurteilt, ihm die Kosten für die Kur zu erstatten.

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Schmerzarzt sprechen? Kein Problem, einfach jeweils an einem Mittwoch
zwischen 13.00 und 14
Uhr oder Donnerstag zwischen
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Aktualisiert:>22.10.2008</> kusb&
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